top of page

Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen 

für die CIP Plattform

Version 1.2

Stand: 01.08.2021


 

BMT Business meets Technology Consulting AG (BMT)

Müligässli 1, 8598 Bottighofen, Schweiz

1. Allgemeines

 

1.1  Definitionen

 

§1 „CIP Plattform“ oder „CIP“ ist der Name der Software-Plattform, auf der Applikationen nach Massgabe der jeweiligen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag verfügbar gemacht werden. Diese Applikationen werden als “Software as a Service” (SaaS)

  1.  in einer Vorbereitungsphase einen kundenspezifischen “Namespace” als “Demoversion” und / oder 

  2. in einer Betriebsphase einen kundenspezifischen “Namespace” als „Produktivsystem” dem Auftraggeber bereitgestellt. Der Auftraggeber  kann die Applikationen spezifisch konfigurieren den jeweiligen Nutzern nach Massgabe der CIP Nutzungsbedingungen zur Nutzung überlassen. Der “Namespace” ist die kundenspezifische Datenablage.

 

§2 BMT AG“ bezeichnet die Firma, die die CIP Plattform entwickelt/weiterentwickelt, besitzt und betreibt.

 

§3 „Verfügbarkeit“ bedeutet, dass die CIP Plattform und die darauf zur Verfügung gestellten Applikationen zu durchschnittlich 95% eines in der Betriebsphase liegenden Jahres für den Auftraggeber und/oder den Nutzer verfügbar sind. Die CIP Plattform ist grundsätzlich 365 Tage / 24h in Betrieb. Ausgenommen davon sind:

  1. geplante Wartungsfenster zum Zweck der Wartung und Pflege von Hardware/Software sowie zur Datensicherung, sofern diese dem Auftraggeber zumindest in Textform spätestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; 

  2. Nichtverfügbarkeiten, die der Auftraggeber nicht nach Massgabe der Supportbedingungen gemeldet hat;

  3. Nicht-Verfügbarkeiten, die durch vom Auftraggeber (oder seinen Dienstanbietern) bereitgestellte Systeme oder eingesetzten Netzwerken oder durch sonstige Systeme und Netzwerke ausserhalb der CIP Nutzungsbedingung der CIP Plattform verursacht wurden (z.B. durch Internet-Dienstanbieter); oder

  4. Nicht-Verfügbarkeiten aufgrund von sonstigen Umständen, die ausserhalb der Kontrolle und eines unmittelbaren Zugriffs von BMT AG liegen.

 

§4 „Apps” sind die den Nutzern auf der CIP Plattform in konfigurierter Form zur Verfügung gestellten Anwendungen, welche die Nutzer auf den in der Dokumentation beschriebenen Typen von Betriebssystemen und Browsern nach Massgabe der jeweiligen CIP Nutzungsbedingungen nutzen können.

 

§5 „Auftraggeber“ bezeichnet diejenige juristische Person oder dasjenige Unternehmen, mit dem BMT AG den jeweiligen Einzelvertrag abschliesst. Mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen fallen nur dann unter den Begriff des Auftraggebers, sofern dies im Einzelvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist.

 

§6 „Bereitstellungsanzeige“ bezeichnet die zumindest in Textform durch BMT AG erfolgte Anzeige der erstmaligen Betriebsbereitschaft der von dem oder für den Auftraggeber konfigurierten und angepassten Applikationen auf der CIP Plattform. Mit Zugang der Bereitstellungsanzeige beim Auftraggeber wird die Vorbereitungsphase beendet und es beginnt die Betriebsphase.


 

§7 “Angebot“ bezeichnet ein von BMT AG zumindest in Textform zur Verfügung gestelltes Angebotsdokument welches die speziellen Konditionen für einen oder mehrere Dienste enthält und welches auf die vorliegenden CIP Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen Bezug nimmt.

 

§8 „Betriebsphase“ ist der zwischen dem Eingang der von BMT AG versendeten Bereitstellungsanzeige beim Auftraggeber und dem Beendigungszeitpunkt des Vertrages liegende Zeitraum, während dessen CIP und allfällig bestellte Zusatzleistungen dem Auftraggeber und dem Nutzer nach Massgabe des Vertrages zur Nutzung zur Verfügung stehen.

 

§9 „Content” oder „Inhalt“ bezeichnet visuelle, audio-, numerische, grafische, Text- oder andere Daten und Inhalte, die von dem Auftraggeber, dem Nutzer oder von Dritten für Zwecke eines Dienstes oder mehrerer Dienste beigestellt werden.

 

§10 „Daten“ bezeichnet alle Daten und Informationen, die der Auftraggeber oder die Nutzer BMT AG im Rahmen der oder zum Zwecke eines Dienstes oder mehrerer Dienste zur Verfügung stellen oder beistellen.

 

§11 „Dienste“ bezeichnet die Summe aller von BMT AG unter der Geltung dieser Nutzungsbedingungen zu erbringenden Leistungen bestehend aus der CIP Plattform und den auf der CIP Plattform verfügbar gehaltenen Apps, den Vorbereitungsleistungen und den Zusatzleistungen.

 

§12 „Dienstergebnis“ bezeichnet alle Arbeitsergebnisse, die von BMT AG gemäss diese Nutzungsbedingungen im Zusammenhang mit den Diensten spezifisch für den Auftraggeber erarbeitet werden. Zu den Dienstergebnissen gehören keinesfalls die CIP Plattform und die Apps in ihrer Ausprägung als Standardlösung von CIP.

 

§13 „Vertrag“ bezeichnet eine von BMT AG bestätigtes Angebot oder bestätigte Kundenbestellung  (System Registrierung /Aktivierung durch BMT AG) oder Registrierung und Aktivierung durch den Auftraggeber auf der CIP Plattform unter https://CIP.app bezüglich eines oder mehrerer Dienste gemäss der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen.


 

§14 „Nutzer“ bezeichnet die vom Auftraggeber berechtigten natürlichen Personen, die auf einer App in der vom Auftraggeber spezifischen Konfiguration registriert sind und die CIP App auf unterstützten Betriebssystemen und Browsern für eigene Zwecke nutzen.

 

§15 „Nutzungsbedingungen“ bezeichnet diejenigen von BMT AG auf der CIP Plattform sowie den CIP Apps definierten Bedingungen, die der Nutzer bei der Registrierung oder beim Download einer App zu bestätigen hat.

 

§16 „Partner des Auftraggebers” bezeichnen dritte Unternehmen, die nicht mit BMT AG, sondern mit dem Auftraggeber in einer Geschäftsbeziehung stehen und die während der Nutzung vom Auftraggeber in die elektronische Kommunikation oder eine Form der Datennutzung oder Leistungserbringung eingebunden werden können. 

 

§17 „Spielregeln“ sind Richtlinien, welche BMT AG für die Nutzung der Dienste, die auf der CIP

Plattform basieren, aufstellt. In den Spielregeln wird beschrieben, welche Art Beiträge von den Nutzern erwünscht sind und welche nicht. Die Spielregeln bilden die Grundlage für Entscheidungen

des Moderatorenteams über die Entfernung von missbräuchlichen Beiträgen.

 

§18 „Textform“ bezeichnet jede lesbare Erklärung einer Partei, aus welcher der Erklärende einer Partei 

erkennbar ist und die dauerhaft wiedergegeben werden kann (z.B. E-Mail).

 

§19 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnen 

  1. in Bezug auf BMT AG Folgendes: (i) die nicht öffentlich einsehbaren Teile der CIP Plattform, insbesondere allfällige nur dem Auftraggeber einsehbaren Funktionen, Konzepte, Methoden, Prozesse und Designs, die durch CIP abgebildet werden oder damit zusammenhängen; 

(ii) die nicht öffentlichen Bestandteile eines Vertrags, insbesondere die Preis- und Gebührenvereinbarung, Inhalte der Dokumentation und Informationen und Angaben über die CIP-Verfügbarkeit; und/oder 

(iii) sämtliche Informationen zu Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs), System- infrastruktur-, Systemsicherheits- und Systemarchitektur-Designs, die mit CIP zusammenhängen; sowie zusätzlich 

  1. in Bezug auf die jeweils offenlegende Partei („Offenlegende Partei“) Folgendes: 

(i) Informationen, die, soweit sie in materieller Form offengelegt werden, die offenlegende Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich oder geschützt identifiziert, und 

(ii) die, soweit sie in immaterieller Form vorliegen (einschliesslich mündlicher oder visueller Offenlegung), die Offenlegende Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich und geschützt identifiziert und die sie schriftlich zusammenfasst und innerhalb der CIP Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingung von dreissig (30) Kalendertagen ab der Offenlegung der jeweils anderen Partei als Zusammenfassung übermittelt.

 

§20 „Vorbereitungsleistungen“ bezeichnet die von BMT AG im Zusammenhang mit der CIP Plattform und/oder den Apps zu erbringenden Spezifikations-, Setup-, Konfigurations-, Inhaltseinbindungs-, Datenmigrations-, Projektmanagement-, Lancierungs- und Aktivierungsleistungen.


 

§21 „Vorbereitungsphase“ bezeichnet den Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrages und dem

Zugang der Bereitstellungsanzeige beim Auftraggeber, während dessen die CIP Plattform

und/oder die Dienste von oder für den Auftraggeber konfiguriert und angepasst werden.

 

§22 „Zusatzleistungen“ bezeichnet die von BMT AG während der Betriebsphase zusätzlich zum

Betrieb der CIP Plattform und der Apps zu erbringenden Zusatzdienstleistungen.


 

1.2 Daten, Datensicherung und Backup

§1 Der BMT AG stellt dem Auftraggeber zur Speicherung der Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der CIP Plattform Speicherkapazität zur Verfügung. Die Datensicherung findet täglich statt. Die Daten gehören zum Rechtsbereich des Auftraggebers, der die Dienste nutzt auch wenn diese direkt bei BMT AG gespeichert sind. Für die Speicherung und Verarbeitung der Daten ist ausschliesslich der Auftraggeber verantwortlich. 

 

§2 Der Auftraggeber halt sich insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten strikte an die Bestimmungen des jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzes.

 

§3 BMT AG ermöglicht dem Auftraggeber, dessen auf dem Server von Wenig  gespeicherten Daten während der Vertragsdauer in einem vom CIP  zur Verfügung gestellten standardisierten Verfahren herunterzuladen. BMT AG übernimmt jedoch keinerlei Gewähr für eine Nutzbarkeit von herunter- geladenen Daten auf andere Systeme. 

 

§4 BMT AG ist berechtigt, die bei ihr gespeicherten Daten des Auftraggebers nach Vertragsbeendigung zu löschen, es sei denn, BMT AG ist zu deren Aufbewahrung nach zwingendem Recht verpflichtet.

 

§5 BMT AG trifft geeignete Vorkehrungen gegen den Datenverlust bei Ausfallen der Dienste sowie zur   Verhinderung unbefugter Zugriffe durch Dritte auf die Daten des Auftraggebers. Zu diesem Zweck nimmt der CIP regelmässige Backups vor (mindestens einmal pro Tag). prüft die Serverplattform auf Viren und schützt die auf dem Server gespeicherten Zugangsdaten des Auftraggebers mit geeigneten, dem technischen Stand entsprechenden Mitteln gegen unbefugte Zugriffe.

 

§6 BMT AG setzt bei der Bereitstellung der CIP Plattform in wirtschaftlich angemessenem Umfang Sicherheitstechnologien (z. B. Verschlüsselung, Pass- und Kennwortschutz und Firewall-Schutz) nach Massgabe der branchenüblichen Sicherheits-Standards ein.

 

§4 BMT AG gewährleistet die CIP-Verfügbarkeit nur während der bezahlten Nutzungsphase. Erreicht CIP die CIP-Verfügbarkeit nicht, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Gutschrift in Höhe von zwei Prozent (2%) der in der bezahlten Nutzungsphase für den jeweilig betreffenden Monat anfallenden laufenden Gebühren, und zwar für  jedes  Prozent  (1%)  (oder jeden Teil davon), um welches BMT AG diese CIP-Verfügbarkeit verfehlt, maximal jedoch hundert Prozent (100%) der Gebühren für den betreffenden Monat. Dies stellt das einzige und ausschliessliche Rechtsmittel des Auftraggebers im Falle einer solchen Nichterfüllung des betreffenden Vertrages dar. Erstattungsansprüche im Rahmen dieser Ziffer müssen vom Auftraggeber zumindest in Textform innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ende des relevanten Zeitraums geltend gemacht werden.


 

1.3  Nachträgliche Modifikationen an den Diensten und der Dokumentation

 

§1 BMT AG  aktualisiert die CIP Plattform unabhängig von der Bestellung eines Auftraggebers laufend, sowohl bezüglich der bereitgestellten Funktionen als auch bezüglich des Designs und der Nutzerführung. Die jeweiligen Aktualisierungen ersetzen den bisherigen Stand automatisch. BMT AG behält sich daher sowohl während der Nutzung technische, gestalterische oder funktionale Modifikationen der CIP Plattform und/oder an der Dokumentation vor. 

 

§2 Modifikationen der CIP Plattform, an den Diensten und/oder der Dokumentation lassen die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag unberührt, soweit es sich um unwesentliche Modifikationen handelt. Unwesentliche Modifikationen liegen vor, sofern die in dem Vertrag mit dem Auftraggeber vereinbarten Anforderungen auch nach Umsetzung der Modifikation im Wesentlichen erreicht werden und dem Auftraggeber im Einzelfall zuzumuten ist. Sieht der Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vorliegen unwesentliche Modifikationen insbesondere vor, falls

  1. veraltete bzw. unübliche Dateiformate, Drittsoftware oder technische Systeme (z.B. Browser) von der CIP Plattform und den Apps nicht weiter unterstützt werden;

  2. auf der CIP Plattform und den Apps unwesentliche Funktionen modifiziert, ersetzt oder abgeschaltet werden, wie insbesondere das Aktualisieren, Hinzufügen oder Abschalten von Apps;

  3. auf den CIP Plattform Anwenderoberflächen nd den Apps  gestalterisch aktualisiert oder modifiziert werden (Form-, Farb- und Massänderungen, Navigations- logiken); und/oder

  4. Anforderungen an die Systeme und die Anbindung des Auftraggebers aktualisiert werden.

Nur soweit es sich um eine nicht unwesentliche Modifikation der CIP Plattform, der Dienste und/oder der Dokumentation zu Lasten bzw. zum Nachteil des Auftraggebers handelt, ist der Auftraggeber berechtigt, den betreffenden Dienst aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen. In diesem Fall erstattet BMT AG dem Auftraggeber zeitanteilig alle für den Rest der Betriebsphase ab Datum der Kündigung bereits im Voraus bezahlten Gebühren. Gezahlte Preise für Vorbereitungsleistungen und gezahlte Gebühren für die in der Betriebsphase bereits erbrachten Dienste werden von BMT AG nicht erstattet. Die Kündigung des Vertrags seitens des Auftraggebers muss innerhalb Nutzungsbedingung von vier (4) Wochen nach Umsetzung der wesentlichen Modifikation der CIP Plattform, der Dienste und/oder der Dokumentation zu Lasten bzw. zum Nachteil des Auftraggebers erfolgen. Erstattungsansprüche im Rahmen dieser Ziffer müssen vom Auftraggeber zumindest in Textform innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der wirksamen Kündigung bei BMT AG geltend gemacht werden.

 

§3 Sollte der Auftraggeber Modifikationen eines Dienstes (CIP Plattform, Apps, Vorbereitungs- oder Zusatzleistungen) nach Abschluss eines Vertrags anfragen (Change Request des Auftraggebers), wird BMT AG  diese Anfrage prüfen und diese umsetzen, falls und soweit dies für BMT AG mit unerheblichem Aufwand möglich und technisch realisierbar ist. Fällt absehbar erheblicher Aufwand an, so ist die Bearbeitung des Change Requests durch BMT AG ebenso wie die Umsetzung der Modifikationen durch BMT AG gemäss den geänderten Anforderungen des Auftraggebers nicht im Entgelt für den betreffenden Dienst enthalten, sondern wird gegen Zahlung einer zusätzlichen aufwandsbezogenen Vergütung gemäss den bei BMT AG aktuell geltenden Sätzen erbracht. Die Einzelheiten wird BMT AG vor Ausführung bekanntgeben und offerieren. Eine allfällige Umsetzung werden die Partien dann in einer Zusatzvereinbarung zum Einzelvertrag zumindest in Textform vereinbaren.

 

§4 Entscheidet sich der Auftraggeber, zusätzliche Dienste eines Drittanbieters in Anspruch zu nehmen oder einen Partner des Auftraggebers vertraglich einzubinden, übernimmt BMT AG keine Haftung für einen durch diesen verursachten Fehler oder Ausfälle der CIP Plattform. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf eine Minderung der Gebühren. BMT AG kann einer solchen dritten Partei, die nach freiem Ermessen von BMT AG ein Sicherheitsrisiko oder ein anderes Risiko für die Systeme, die Daten oder das geistige Eigentum von BMT AG darstellt, den Zugriff auf die CIP Plattform verweigern.

 

§5 Falls der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags Zugriff auf eine kostenlose (gebührenfreie) Funktion oder Apps von CIP erhält, erkennt der Auftraggeber an, dass BMT AG (i) nicht verpflichtet ist, diesbezüglich Supportleistungen bereitzustellen; und dass BMT AG (ii) die Bereitstellung dieser kostenlosen Funktionen oder Apps jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung einstellen kann.

 

§6 BMT AG kann dem Auftraggeber Zugriff auf von BMT AG ausdrücklich als solche bezeichnete „Beta-Funktionen“ geben (Funktionen oder Apps, die nicht allgemein verfügbar und nicht gemäss den BMT AG- Standard-Prozessen validiert und qualitätsgesichert sind, müssen von CIP als „Beta-Funktionen“ bezeichnet werden) und der Auftraggeber kann dieses Angebot annehmen. Durch diesen Zugang zu Beta-Funktionen soll dem Auftraggeber die Möglichkeit gegeben werden, die Funktionen in seinem Geschäftsbetrieb zu testen und BMT AG über diese Tests Feedback zu geben. Die Beta-Funktionen werden in der Dokumentation beschrieben. Zur Nutzung der Beta-Funktionen muss der Auftraggeber u. U. zusätzliche Bedingungen von BMT AG akzeptieren. Jegliche produktive Nutzung der Beta-Funktionen erfolgt ausschliesslich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. BMT AG gewährleistet nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit oder den regelmässigen Betrieb der Beta- Funktionen und haftet nicht für Fehler oder Schäden, die durch die Nutzung der Beta-Funktionen verursacht werden.




 

1.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

§1 Soweit nicht BMT AG einzelne Vorbereitungsleistungen auf Grundlage eines Einzelvertrages zu erbringen hat, ist der Auftraggeber selbst für den unverzüglichen Abschluss der Vorbereitungsphase, insb. für die Datenlieferung, Schnittstellenbereitstellung oder die Konfiguration der entsprechenden Funktionen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn er die Umsetzung einem Dritten Anbieter übergibt. 

 

§2 Der Auftraggeber wird BMT AG alle für die Erbringung der Dienste erforderlichen Daten und Inhalte inhaltlich korrekt, rechtzeitig und – wenn nicht anders vereinbart – in einem Zuge bereitstellen. Der Auftraggeber sichert gegenüber BMT AG zu, dass die Daten und Inhalte des Auftraggebers 

  1. frei von Viren, Trojanern und vergleichbaren Elementen sind, welche die von BMT AG oder seinen Subunternehmern zur Bereitstellung genutzten Systeme oder Software beschädigen könnten, und 

  2. frei von Rechten Dritter, insbesondere Schutzrechte Dritter, sind.

 

§3 Sollen bei Erbringung der Dienste Partner des Auftraggebers involviert werden, (z.B. in dem sie Meldungen via CIP von Nutzern erhalten), muss der Auftraggeber diese selbständig die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Einwilligungen einholen, um die zur Erfüllung der Dienste notwendigen Kundendaten und Inhalte dem Partner des Auftraggebers übermitteln zu dürfen. Der Auftraggeber wird mit dem Partner eine Vereinbarung schliessen, die die Verarbeitung der Daten und die Leistungserbringung durch den Partner im Rahmen der Datenschutzregelungen und sonstigen gesetzlichen Vorgaben ausschliesslich zum Zwecke der Erfüllung dieser Leistung ermöglichen. 

 

§4 Werden im Rahmen der gemeinsamen Lancierung von Applikationen Dienste Dritter integriert, die der Auftraggeber direkt beauftragt hat, so ist der Dritte abschliessend für den korrekten Betrieb seiner Lösung und das Funktionieren der Schnittstellen nach Massgabe der Anforderungen von BMT AG zuständig. Sämtliche Aufwendungen für allfällige Anpassungen an den Systemen des Dritten werden direkt zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber vereinbart. Funktionieren die Drittsysteme nicht mehr oder nicht im gewünschten Umfang, kann diese Teilfunktion aus der Applikation auf der CIP Plattform entfernt werden; ein nicht von BMT AG verschuldetes Nicht- Funktionieren einer Lösung eines Dritten – unabhängig davon, ob er von CIP eingebracht wurde oder durch den Auftraggeber – ist indes nie Kündigungsgrund für den Vertrag.

 

§5 Der Auftraggeber stellt Ansprechpartner zur Verfügung, die jederzeit für den Auftraggeber bindende Entscheidungen selbst treffen oder diese unmittelbar herbeiführen können.

 

§6 Werden dem Auftraggeber von BMT AG Software oder sonstige Tools bereitgestellt, hat der Auftraggeber stets die neuste Version zu nutzen und hierzu alle ihm während der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellten Updates unverzüglich nach Verfügbarmachung zu installieren. Updates gelten als dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, wenn der Auftraggeber hierauf entweder über eine entsprechende Update-Funktion zugreifen kann und der Auftraggeber über die Bereitstellung des Updates von der Anwendung oder per E-Mail informiert wurde, oder der Auftraggeber einen Datenträger erhalten hat, der das Update enthält. Der Auftraggeber trägt alle aus der Weiterbenutzung von Altversionen folgenden Risiken selbst.

 

§7 BMT AG erbringt alle Dienste nur in den in der Dokumentation ausdrücklich genannten Sprachen im Vertrag. Der Auftraggeber stellt permanente Ansprechpartner zur Verfügung, die diese Sprache beherrschen und unmittelbare Entscheidungen für den Auftraggeber treffen oder herbeiführen können.

 

§8 Der Auftraggeber sichert ferner zu, dass er alle von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit allen geltenden Datenschutzgesetzen, -regeln und -vorschriften gesammelt hat sowie pflegen, verarbeiten und handhaben wird.

 

§9 Der Auftraggeber ist – insbesondere auch im Falle einer eigenen Domain – verpflichtet, die gängigen IT-Sicherheitsstandards zu beachten, insbesondere ist er verpflichtet, alle Pass- und Kennwörter, die für den Zugriff auf die CIP Plattform verwendet werden, regelmässig zu ändern. §10 Wird dem Auftraggeber bekannt, dass ein unbefugter Dritter von einem Pass- oder Kennwort Kenntnis erhalten hat, muss der Auftraggeber BMT AG unverzüglich darüber informieren und das betroffene Pass- oder Kennwort sofort ändern. 

 

§11 Besondere von BMT AG nicht zu beeinflussende Gefahrenquellen müssen eigenverantwortlich durch den Auftraggeber ausgeschaltet werden. Dazu gehören insbesondere der Einsatz von Programmen, Treibern oder sonstiger Tools, die aus dem Internet heruntergeladen wurden sowie das Ausführen von Anwendungen, die Sicherheitsmechanismen von BMT AG umgehen. 

 

§12 Der Auftraggeber ist für seine zur Nutzung der CIP Plattform eingesetzte IT-Infrastruktur sowie für die zusätzliche Sicherung seiner Daten verantwortlich. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass die Installation, Konfiguration und Administration seines Netzwerks und der eingesetzten Hard- und Software ein Optimum an Leistung, Sicherheit und Verfügbarkeit garantiert und Browser verwendet werden, die der unter Ziff. 1.12 genannten Liste der unterstützten “A-Grade Browsers” entsprechen. 

 

§13 Der Auftraggeber ist verantwortlich für seine ununterbrochene Anbindung an die CIP Plattform für die Dauer des Vertrag, einschliesslich der notwendigen genügend schnellen Internetverbindung. Dabei hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass eine vollständige und fehlerfreie Datenfernübertragung zur Nutzung von der CIP Plattform sowie ein vollständiger und fehlerfreier Empfang von Daten zur ordnungsgemässen Nutzung der CIP Plattform und Erfüllung sonstiger vertraglichen Verpflichtung von BMT AG gewährleistet ist.


 

1.5 Supportbedingungen

 

§1 BMT AG erbringt während der Betriebsphase Support für die CIP Plattform und die Dienste im Rahmen der CIP Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen. Der Support ist in den vom Auftraggeber während der kostenpflichtigen Nutzung enthalten, soweit sich aus dem Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes ergibt.

 

§2 Sonstiger über den CIP hinausgehender Support seitens BMT AG wie z.B. Support bei der Selbstkonfiguration durch den Auftraggeber, bei dem Setup durch den Auftraggeber, Cockpit-Schulungen etc. bietet BMT AG dem Auftraggeber entsprechend seiner jeweiligen Bedürfnisse auf Grundlage separater Einzelverträge gegen zusätzliche Vergütung an.

 

§3 Supportberechtigter bezeichnet diejenigen Mitarbeiter des Auftraggebers, die berechtigt sind, nach Massgabe der Supportbedingungen Störungsmeldungen abzugeben und von BMT AG Reaktionen oder Lösungen entgegen zu nehmen. 

 

§4 Störung jeglicher Fehler oder Mangel der CIP Plattform oder eines Dienstes im Sinne der CIP Allgmeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen, insbesondere in Form von Abweichungen. User-Anwendungsprobleme sind keine Störungen. 

 

§5 „Störungsmeldung“ bezeichnet jede Meldung einer Störung durch einen Supportberechtigten per E-Mail an support@CIP.com oder über die öffentlichen Support Kanäle.

 

§6 Störungslösung kann bestehen in einem Update, einem Patch oder jeder dem Auftraggeber zumutbaren Umgehungs- oder Behelfslösung, mit welcher die Auswirkungen der Störungen zumindest vorübergehend im Wesentlichen behoben werden. 

 

§7 Ziel-Reaktionszeit ist derjenige von BMT AG angestrebte liegende Zeitraum, der zwischen der Störungsmeldung und einer Eingangsbestätigung inklusive einer ersten Störungs-Kategorisierung durch BMT AG liegt.

 

§8 Ziel-Lösungszeit ist derjenige von BMT AG angestrebte liegende Zeitraum, der zwischen der ersten Störungskategorisierung durch BMT AG und einer möglichen Störungslösung liegt.

 

§9 Der Support ist ausschliesslich über die E-Mail Adresse support@CIP.com oder über die öffentlichen Support Kanäle zu erreichen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Supportmitarbeiters von BMT AG. 

 

§10 Die Bearbeitung von Supportmeldungen wird ausschliesslich während der BMT AG Geschäftszeiten durchgeführt. 

 

§11 Eine Supportmeldung hat über die folgenden Mindestangaben zu verfügen: Beschreibung der Störung, inkl. Zeit, Ort ihres Auftretens Auswirkungen der Störung; Umstände des Auftritts einschliesslich der eingesetzten Systemumgebung und der unmittelbar dem Auftritt des Fehlers vorangegangene Bedienschritte; Angabe welcher Supportberechtigte für Rückfragen zur Verfügung steht. 

 

§12 BMT AG priorisiert Supportmeldungen des Auftraggebers nach Eingangsreihenfolge und nach Art des Vorfalls. BMT AG reagiert je nach Einordnung eines Vorfalls im Rahmen der BMT AG Geschäftszeit wie folgt auf übermittelte Supportfälle: 


 

Störungskategorie

Beschreibung

Ziel-Reaktionszeit

Ziel-Lösungszeit

Hoch

Auf die CIP Plattform kann nicht zugegriffen werden, oder eine entschiedene Funktion oder Applikation ist nicht funktionsfähig. 

4 Stunden

24 Stunden

Mittel

Die CIP Plattform ist in Betrieb, wesentlichen Funktionen oder Applikationen stehen nicht korrekt zur Verfügung.

8 Stunden

48 Stunden

Niedrig

Bei der CIP Plattform sind Funktionen, Applikationen fehlerhaft, aber funktionsfähig. Es bestehen Workarounds. 

16 Stunden

Nächstes Update, Release


 

§13 BMT AG kategorisiert Störungen auf Grundlage einer ordnungsgemässen Supportmeldung und der dortigen Angaben des Auftraggebers. Massgeblich für die Zuordnung ist das Vorliegen der in der Supportmeldung angegebenen Merkmale und Beschreibungen der Störung. BMT AG wird dem Auftraggeber innerhalb der Ziel-Reaktionszeit den Eingang einer Supportanfrage bestätigen und die Störungskategorisierung zumindest in Textform mitteilen.

 

§14 Ändern sich die Auswirkungen der Störung oder erreicht dieser eine höhere Prioritätsstufe, hat der Auftraggeber BMT AG darüber unverzüglich zu Informieren. BMT AG ist jederzeit zu einer Re-Kategorisierung berechtigt. 

 

§15 Ein Rechtsanspruch auf Problemlösung bzw. Beseitigung von Störungen innerhalb eines vom Auftraggeber vorgegebenen Zeitrahmens folgt aus den Supportbedingungen nicht. 

 

§16 Zusätzlich zu den in den CIP Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen genannten Mitwirkungspflichten treffen den Auftraggeber im Rahmen des Supports die nachfolgenden Mitwirkungspflichten.

 

§17  Der Auftraggeber hat eine ausreichende Anzahl von Supportberechtigten zu benennen, jedoch nicht mehr als insgesamt 2 Supportberechtigte, um sicherzustellen, dass diese (i) ausreichend befähigt sind im Umgang mit der CIP Plattform, insbesondere um die nachfolgenden Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zu erfüllen, (ii) für den Auftraggeber Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen können.

 

§18 Der Auftraggeber stellt auf Verlangen von BMT AG im Anschluss an eine Störungsmeldungen alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für eine Reproduktion oder Lösung der Störung notwendige oder hilfreich sind.


 

1.6  Mängelhaftung für die CIP Plattform und Zusatzleistungen

 

§1 Für der gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung unterliegenden Anteile der CIP Plattform inklusive der Apps sowie der Zusatzdienste leistet BMT AG im Rahmen der CIP-Verfügbarkeit Gewähr dafür, dass diese Dienste die ausdrücklich und als abschliessend vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen, und dass der Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Auftraggeber und Nutzer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Auftraggeber wird BMT AG auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels und den für die Mangelbeseitigung nützlichen Informationen mitteilen. Stellt der Auftraggeber bei Rechtsmängeln die Nutzung der oben genannten Dienste aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Der Auftraggeber wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit BMT AG führen oder BMT AG zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen

 

§2 BMT AG leistet bei nachgewiesenen wesentlichen Sach- und Rechtsmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass BMT AG nach seiner Wahl dem Auftraggeber innert angemessener Frist einen neuen, mangelfreien Stand der CIP Plattform inklusive der Applikationen sowie der Zusatzdienste verfügbar macht oder den Mangel beseitigt. Zeigt BMT AG dem Auftraggeber Möglichkeiten an, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden und/oder schafft entsprechende Umgehungslösungen, verlängert dies die Frist entsprechend. Bei nachgewiesenen Rechts- mängeln leistet BMT AG Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der CIP Plattform inklusive der Applikationen, der Zusatzdienste oder nach BMT AG´s Wahl an einem (ganz oder teilweise) ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Dienst verschafft. Der Auftraggeber muss eine neue Version der CIP Plattform inklusive der Applikationen und Zusatzdienste über- nehmen, wenn der vertragsgemässe Funktionsumfang erhalten bleibt und der Wechsel nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Mängelbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung beim Auftraggeber.

 

§3 Nur falls und soweit bei diesen Diensten die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Gebühren mindern und/oder Schadenersatz fordern. Das Recht des Auftraggebers zur ausserordentlichen Kündigung wegen Mängeln ergibt sich aus Ziff. 1.6 §2 der CIP Nutzungsbedingung. Bei Rechtsmängeln steht ein solches Kündigungsrecht auch BMT AG zu, wenn eine Nacherfüllung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet BMT AG nur im Rahmen der in Ziff. 3.7 festgelegten Grenzen und nur bei Verschulden von BMT AG. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängeln, insbesondere eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung von BMT AG, sind ausgeschlossen.

 

§4 Die Ansprüche des Auftraggebers unter dieser Ziff. 3.5 verjähren gemäss Ziff. 3.7 §3 Dies gilt auch für Ansprüche aus Kündigung und Minderung gemäss Ziff. 3.5 §3 Satz 1. Für Mängel an Nachbesserungs- leistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem vorstehend bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn BMT AG im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis BMT AG das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Die hierin enthaltenen Verkürzungen der Verjährungsfrist gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BMT AG, arglistigem Verschweigen des Mangels oder Personenschäden.

 

§5 Erbringt BMT AG Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann BMT AG vom Auftraggeber nach Vorankündigung in Schriftform eine Vergütung verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein vom Auftraggeber gemeldeter Sach- oder Rechtsmangel nicht nachweisbar ist oder BMT AG nicht zuzuordnen ist, oder wenn CIP nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation genutzt wird. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei BMT AG dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt, die CIP Plattform inklusive der Applikationen unsachgemäss nutzt oder von BMT AG empfohlene Dienste nicht in Anspruch genommen hat.

 

§6 Bewirbt oder bietet ein AddOn-Partner über die CIP Plattform seine Dienste gegenüber Nutzern oder bestellen Nutzer Dienstleistungen oder sonstige Angebote des AddOn-Partners über dessen App, so ist BMT AG ausdrücklich nicht Teil eines hierbei etwaig entstehenden Vertragsverhältnisses zwischen Nutzer und AddOn-Partner. BMT AG ist lediglich Betreiber der CIP Plattform über die der AddOn-Partner seine Dienste oder sonstigen Angebote gegenüber Nutzern anbietet. Stellt der Auftraggeber seinen Nutzern Apps eines AddOn-Partners zur Verfügung, übernimmt BMT AG daher keinerlei Gewährleistung für die Qualität der Erbringung allfälliger Dienste des AddOn-Partners und haftet in keiner Weise für materielle oder immaterielle Schäden, die bei der Erbringung oder durch die Nichterbringung dieser Dienstleistungen durch den AddOn-Partner entstehen. Insbesondere wird auch jede Haftung oder Verpflichtung durch BMT AG im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen des AddOn-Partners für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie z.B. Mehraufwand oder Ansprüche Dritter sowie für Schäden aus verspäteter Lieferung ausdrücklich ausgeschlossen. CIP haftet in diesem Zusammenhang zudem nicht für Schäden, welche durch Zufall, durch höhere Gewalt, durch Drittpersonen oder ausservertraglich verursacht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, insbesondere bei Verwendung eigener zusätzlicher Nutzungsbedingungen, nicht unzutreffend den Eindruck zu erwecken, dass BMT AG in ein zwischen Nutzer und AddOn-Partner entstandenes oder sich anbahnendes Vertragsverhältnis involviert sei und/oder BMT AG für die Dienste oder Angebote des AddOn- Partners Haftung oder Verantwortung übernehmen.


 

1.7 Mängelhaftung für sonstige Dienste

 

§1 Haftet BMT AG nach gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel für Dienste, die nicht in der CIP Plattform oder den Zusatzdiensten bestehen, insbesondere für Sach- und Rechtsmängel der Vorbereitungsleistungen, oder begeht BMT AG eine sonstige Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Diensten, so hat der Auftraggeber dies gegenüber BMT AG stets schriftlich zu rügen und BMT AG eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer BMT AG Gelegenheit zur ordnungsgemässen Erfüllung der Dienste oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen.

 

§2 Nur falls und soweit bei diesen Diensten die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Preise mindern und/oder Schadenersatz fordern. Das Recht des Auftraggebers zur ausserordentlichen Kündigung wegen Mängeln ergibt sich aus Ziff. 1.6 der CIP Allgmeeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingung. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet BMT AG nur im Rahmen der in Ziff. 1.6 festgelegten Grenzen und nur bei Verschulden von BMT AG.


 

1.8 Allgemeine Haftungsbeschränkung

 

§1 In allen Fällen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung aus und im Zusammenhang mit einem oder allen Diensten leistet BMT AG nur nach Massgabe dieser Nutzungsbedingung und nur im Falle von Verschulden Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, und zwar ausschliesslich in dem nachfolgend bestimmten Umfang:

  1. BMT AG  haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die BMT AG eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;

  2. in anderen Fällen: die Haftung ist pro Schadensfall beschränkt auf 20% der für das betroffene Monat gezahlten Vergütung für den betroffenen Dienst, und in jedem Monat insgesamt auf höchstens 50% der für das betroffene Monat gezahlten Vergütung für den betroffenen Dienst, jedoch höchstens CHF 5.000,- für das betroffene Monat. Das betroffene Monat ist der Monat, in dem der Anspruch entstanden ist.

Etwaige Gutschriften nach Ziff. 2.3 §4 werden auf einen Schadenersatzanspruch des Auftraggebers angerechnet.

 

§2 Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach Ziff. 2.4) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäss Ziff. 3.7 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§3 Für alle Ansprüche gegen BMT AG auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und ausservertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem (1) Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


 

1.9 Geheimhaltungspflicht und Feedback des Auftraggebers

 

§1 Die Nutzung oder Vervielfältigung Vertraulicher Informationen in beliebiger Form ist untersagt, es sei denn, diese erfolgt in Erfüllung des Vertragszwecks. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei bleiben Eigentum der offenlegenden Partei und müssen  alle  Hinweise  und  Vermerke  zu  ihrem  vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die auch im Original enthalten sind. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei 

  1. unternimmt jede Partei alle Zumutbaren Schritte (gemäss Definition unten), um die Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und 

  2. gibt jede Partei Vertrauliche Informationen der anderen Partei nicht gegenüber anderen als denjenigen Personen preis, die Zugriff benötigen, damit die jeweilige Partei ihre Rechte im Rahmen eines Einzelvertrages ausüben und/oder ihre vertragsgemässen Pflichten erfüllen kann, und die Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die im Wesentlichen den in diesen Nutzungsbedingung festgelegten entsprechen. Im Sinne dieses Einzelvertrags sind „Zumutbare Schritte“ solche Schritte, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen vergleichbaren Vertraulichen Informationen üblicherweise unternimmt und die mindestens der angemessenen Sorgfalt entsprechen. Für Vertrauliche Informationen einer Partei, die vor der Unterzeichnung eines Einzelvertrages offengelegt wurden, gelten diese Regelungen entsprechend.

 

§2 Die obigen Beschränkungen bezüglich der Nutzung und Offenlegung der Vertraulichen Informationen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die

  1. vom Empfänger ohne Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei unabhängig entwickelt oder rechtmässig und ohne Einschränkungen von einem Dritten erworben wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, 

  2. ohne Verletzung dieser Einzelvereinbarung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind, 

  3. dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bereits bekannt waren oder 

  4. nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei frei von solchen Einschränkungen sind.

 

§3 BMT AG hat das Recht, den Auftraggeber in Kundenlisten und auf der Website oder auf Sozialen Medien als Kunde zu führen und nach Rücksprache die Kontaktpersonen des Auftraggebers als Referenz anzugeben.

 

§4 Der Auftraggeber kann, auch auf Verlangen von BMT AG, Hinweise zu Diensten von BMT AG übermitteln; dazu zählen ohne Einschränkung jegliche Kommentare oder Vorschläge zur möglichen Erstellung, Modifikation, Berichtigung, Verbesserung oder Erweiterung der Dienste oder anderer Produkte von BMT AG, sowie Angaben dazu, ob der Auftraggeber der Auffassung ist, dass die Entwicklungsrichtung von BMT AG den Anforderungen des Auftraggebers im Bereich Geschäftstätigkeit und IT sowie dem branchenspezifischen Markt im Allgemeinen entspricht, und ähnliche Angaben (zusammenfassend als „Feedback“ bezeichnet). Der Auftraggeber erkennt an, dass Informationen, die von BMT AG im Rahmen von Besprechungen in Bezug auf das Feedback offengelegt werden, als vertrauliche Informationen von BMT AG gelten und in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Nutzungsbedingung vor Offenlegung geschützt werden. Um BMT AG die Nutzung dieses Feedbacks zu ermöglichen, erteilt der Auftraggeber BMT AG eine einfache, unbefristete, unwiderrufliche, weltweite, gebührenfreie Lizenz mit dem Recht der Erteilung von Unterlizenzen an BMT AG-Lizenznehmer und Kunden zur Nutzung, Veröffentlichung und Weitergabe des Feedbacks im freien Ermessen von BMT AG sowie zur Präsentation, zur Ausführung, zum Kopieren, zur Herstellung, zum Herstellen lassen, zur Verwendung, zum Verkauf und zur anderweitigen Überlassung von Produkten oder Dienstleistungen von BMT AG und seinen Unterlizenznehmern, die ein derartiges Feedback enthalten, auf beliebige Weise und über ein beliebiges von BMT AG gewähltes Medium, ohne Bezugnahme auf die Quelle. BMT AG ist berechtigt, das Feedback ohne jegliche Einschränkung oder Entschädigung gegenüber dem Auftraggeber und/oder dessen Vertretern zu einem beliebigen Zweck zu nutzen.

 

§5 BMT AG trägt und übernimmt für alle personenbezogenen Daten, die vom Auftraggeber, vom Nutzer und/oder einem Partner zur Verfügung gestellt werden, die Verantwortung als ‘Data Controller“ (für die Datenbearbeitung und ggfs. Datensammlung Verantwortlicher) und entscheidet somit eigenverantwortlich über die Zwecke und Mittel des Umgangs mit personenbezogenen Daten. BMT AG ist gegenüber dem Auftraggeber, dem Nutzer und Partner jeweils selbst für die datenschutzrechtskonforme Gestaltung der Dienste verantwortlich. BMT AG und der Auftraggeber setzen alle technischen und organisatorischen Massnahmen um, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze zum Schutz personenbezogener Daten gegen Missbrauch zu erfüllen.

 

§6 Bei Datenaustausch (insbesondere bei automatisierten Imports/Exports) dürfen nur Datensätze aus durch den Auftraggeber zuvor definierten und vereinbarten Files bezogen/ geändert/gelesen werden.




 

  1. CIP Nutzungsbedingungen

 

§1 Die CIP Nutzungsbedingungen finden Anwendung für den kostenlosen Namespace in der Demoversion als auch für den kostenpflichtigen Namespace in der Produktivversion. 

 

§2 BMT AG stellt dem Auftraggeber die CIP Plattform für die Dauer der kostenpflichtige Nutzung im Rahmen der CIP-Verfügbarkeit zur Verfügung, damit der Auftraggeber den Nutzern in diesem Zeitraum Dienste zur Nutzung derselben gemäss den CIP Nutzungsbedingungen überlassen kann. Das Recht des Auftraggebers zur Nutzung von CIP gilt für die im System vom Auftraggeber aktivierten Datenobjekte. 

 

§3 BMT AG ist Inhaber aller Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und anderen Rechte am geistigen Eigentum oder sonstigen Rechten an der CIP Plattform.

 

§4 BMT AG ist und verbleibt Inhaber aller Rechte an sämtlichen Dienstergebnissen, insbesondere soweit BMT AG Vorbereitungsleistungen erbringt. 

 

§5 Dem Auftraggeber werden von BMT AG keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an der CIP Plattform und/oder den Dienstergebnissen übertragen oder eingeräumt. Alle Rechte, die dem Auftraggeber abweichend von den CIP Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingung nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben BMT AG vorbehalten.

 

§6 Bei der Nutzung der CIP Plattform und/oder der Zusatzleistungen ist dem Auftraggeber untersagt

  1. das Kopieren, Übersetzen, Disassemblieren, Dekompilieren, Zurückentwickeln oder anderweitiges Modifizieren dieser Dienste oder von Teilen der CIP Nutzungsbedingungen; 

  2. das Übertragen von Inhalten oder Daten oder die Verlinkung auf solche, die gesetzeswidrig, unlauter, schädigend, bedrohend, böswillig, verletzend, belästigend, unerlaubt, verleumderisch, vulgär, obszön oder beleidigend sind, das Recht auf Privatsphäre oder das Persönlichkeitsrecht eines Dritten missachten, hasserfüllt oder diskriminierend gegenüber bestimmten Rassen oder Volksgruppen oder anderweitig anstössig sind; 

  3. das Verletzen von Rechten Dritter, insbesondere von Schutz- und Urheberrecht Dritter; 

  4. die Störung oder Unterbrechung von Software, Systemen oder Netzwerken, über die diese Dienste gehostet oder betrieben werden; 

  5. die Dienste zu unterlizenzieren, zu lizenzieren, zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten, outzusourcen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es handelt sich um Nutzer, welche die Applikationen nach Massgabe der Bestimmungen der CIP Nutzungsbedingungen nutzen; 

  6. das Bereitstellen oder Verfügbarmachen von Links, Hypertext (URL-[Universal Resource Locator]-Adressen) oder ähnlichen Elementen (ausgenommen ein „Lesezeichen“ in einem Webbrowser) auf der CIP Plattform; 

  7. das Umgehen von Benutzerauthentifizierungen oder von Sicherheitsfunktionen der CIP Plattform und/oder der Applikationen; 

  8. das Verwenden einer anderen Anwendungs- programmierschnittstelle (API) für den Zugriff auf die CIP Plattform als derjenigen, die von BMT AG zur Verfügung gestellt wurde;

  9. die Nutzung der CIP Plattform oder der Applikationen auf jeglicher Weise, die gegen geltende Gesetze oder Vorschriften auf lokaler, Landes- oder Bundesebene oder gegen internationale oder ausländische Gesetze oder Vorschriften verstösst; oder 

  10. das Autorisieren eines Dritten, abgesehen von den Rechten für Nutzer gemäss den Regelungen der CIP Nutzungsbedingungen, zur Verwendung der Pass- und Kennwörter, die dem Auftraggeber für den Zugriff auf CIP ausgestellt wurden oder von ihm ausgewählt wurden. Eine Verantwortung des Auftraggebers für den Nutzer wird durch diese Ziffer nicht begründet.

 

§7 Die CIP Plattform kann Links zu Webseiten Dritter und den dort von Dritten bereitgestellten Inhalten enthalten. Ferner können die CIP Plattform, die Apps, die Industrielösungen und Pläne Inhalte und Funktionen enthalten, die von Dritten beigestellt wurden. Sofern BMT AG dem Auftraggeber kenntlich gemacht hat, dass diese Inhalte und Funktionen von Dritten stammen, stellt BMT AG diese Inhalte auf CIP ohne Mängelgewähr bereit und übernimmt BMT AG keine Haftung bezüglich der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Inhalte.

 

§8 BMT AG ist berechtigt, Dienste einzeln, teilweise oder insgesamt zu verweigern oder einzustellen, insbesondere auf der CIP Plattform, auf den Applikationen sämtliche Benutzernamen, Pass- und Kennwörter des Auftraggebers deaktivieren, falls oder soweit

  1. eine wesentliche Verletzung der vertraglichen oder sonstigen Pflichten durch den Auftraggeber vorliegt, die nicht innerhalb der CIP Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingung von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer zumindest in Textform erfolgenden Aufforderung von BMT AG vom Auftraggeber behoben wird, oder

  2. dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebs, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Bekämpfung von rechtswidrigen, unlauteren oder sittenwidrigem Inhalt erforderlich ist, oder

  3. konkrete Hinweise bestehen, dass der Auftraggeber gegen eine seiner Verpflichtungen aus den CIP Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen verstösst; oder

  4. die fortgesetzte Nutzung der CIP Plattform durch den Auftraggeber und/oder Nutzer, insbesondere Daten des Auftraggebers oder des Nutzers oder von ihnen beigestellte Inhalte, die die CIP Plattform (einschliesslich der zur Bereitstellung von CIP eingesetzten Systeme) beeinträchtigen könnte, andere Kunden von BMT AG schädigen oder zu einer Verletzung geltenden Rechts oder der Rechte Dritter führen könnte.

  5. Eine Verpflichtung von BMT AG zur Überprüfung oder Überwachung der Daten des Auftraggebers und/oder des Nutzers oder der beigestellten Inhalte wird durch diese Ziffer nicht begründet. BMT AG  ist zusätzlich berechtigt, rechtswidrige, unlautere oder sittenwidrige Daten und Inhalte zu entfernen bzw. zu löschen.

 


 

  1. CIP Vertragsbedingungen

 

3.1 Vertragsgegenstand

 

§1 Die in Ziff. 3 beschriebenen Bestimmungen finden Anwendung sobald der Auftraggeber einen kostenpflichtigen Namespace in der Produktivversion eröffnet hat oder eröffnen hat lassen. Für die Registrierung eines kostenlosen Namespaces in der Demoversion gelten nachfolgende Bestimmungen der Ziff. 3 nicht. 

 

§2 Bestandteil des Vertrags sind die in diesem Dokument aufgeführten Ziffern, sowie die Datenschutzbestimmungen, Preise gemäss akzeptierten Angebot der BMT AG oder ohne Angebot die aktuelle Preisliste. 

 

§3 Neben- und Zusatzabreden zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag.

 

§4 Zusicherungen und/oder Garantien liegen seitens BMT AG nur vor, falls diese schriftlich durch die Geschäftsleitung von BMT AG erfolgen und ausdrücklich als „Zusicherung“ bzw. „Garantie“ gekennzeichnet sind.


 

§5 Laut Vertrag vereinbarte Vorbereitungs- und Zusatzleistungen erbringt BMT AG  als

Dienstleistung und nicht als Werkleistung, es sei denn, der Einzelvertrag sieht ausdrücklich

Abweichendes vor.

 

§6 Erbringt BMT AG Vorbereitungsleistungen, dann betreibt BMT AG die CIP Plattform und darauf implementierte Applikationen immer unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Abschluss aller Vorbereitungsleistungen, d.h. unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Setups, einer erfolgreichen Konfiguration von CIP und/oder der Applikationen sowie unter dem Vorbehalt zeitgerechter und inhaltlich korrekter Zulieferung von Daten und/oder Inhalte durch den Auftraggeber.

 

§7 Bietet BMT AG dem Auftraggeber mehrere/ unterschiedliche Dienste zu separaten Preisen an, welche den jeweiligen Diensten zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jeden dieser Dienste im Zweifel ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor.

 

§8 BMT AG hat das Recht, weitere Anbieter (sog. AddOn-Partner) zu akquirieren, die den Auftraggebern/ Nutzern weitere Informationen und Angebote zur Verfügung stellen können. Auftraggeber/Nutzer haben dabei immer das Recht und die Möglichkeit, diese Funktionen abzuwählen.

 

§9 BMT AG hat das Recht, AddOn-Partnern die Integration ihrer Dienstleistungen und damit verbundenen Inhalten auf Apps anzubieten um zu ermöglichen, dass der Kunde/Nutzer dienstleistungsbezogene Angeboten für einen etwaigen Vertragsschluss mit dem AddOn-Partner einholen können.

 

§10 AddOn-Partner haben ohne explizite Zustimmung durch den Auftraggeber keinen Zugriff auf die Daten. Auch nicht zur Unterbreitung von Angeboten.

 

§11 Es dürfen ohne explizite Zustimmung des Auftraggebers keine Links zu Dritten oder Werbung innerhalb der Applikationen aufgeschaltet/angezeigt werden.

 

§12 Ohne explizite Zustimmung des Auftraggebers darf keinerlei Kommunikation mit den Nutzern (Bewohnern oder Eigentümern der Mieteinheiten) geführt werden, die nicht sicherheits- oder wartungstechnische Nutzen haben. Ohne explizite Zustimmung durch den Auftraggeber dürfen keine Umfragen durchgeführt werden.






 

3.2 Verrechnung/ Vergütung/ Rechnungsstellung

 

§1 Die Verrechnung von CIP basiert auf aktivierte Datenobjekte im Namespace der Produktivversion welche vom Auftraggeber (oder im Auftrag vom Auftraggeber) auf der Plattform aktiviert wurde.

Die Datenobjekte werden “Pauschal” (gemäss Angebot und/oder von BMT AG bestätigten Bestellung) oder “Pay per Use” abgerechnet. Die Abrechnung ist im System unter “Rechnungen” ersichtlich. Datenobjekte können jederzeit hinzugefügt/aktiviert und entfernt/deaktiviert werden. Für die Verrechnung relevant sind die Anzahl Datenobjekte, die im jeweiligen Monat verwendet / aktiviert wurden. 

 

§2 Namespaces in der Demoversion sind kostenlos. Nach Ablauf der Demo Frist kann der Namespace in einen kostenpflichtigen Produktivversion umgewandelt werden. Sofern dies nicht erfolgt wird der Demo Namespace deaktiviert und sämtliche Daten gelöscht.

 

§3 “Pauschale” oder “Pay per Use” Abrechnung

 

§3.1 “Pay per Use Abrechnung” - Der Dienst kann jederzeit gekündigt werden, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Vergütung für die CIP Plattform, die aus der jeweils aktuellen Preisliste und den in diesem Dokument hervorgehenden Vereinbarungen.

 

§3.2 “Pauschale Abrechnung” - Pauschale Abrechnungen haben eine Laufzeit von 24 Monate. Der Dienst kann per Ende Monat gekündigt werden. Es werden 50% der vereinbarten Pauschale für die Restlaufzeit bei Kündigung fällig.


 

§4 BMT AG ist berechtigt, die Preisliste unter einer Vorankündigungsfrist von 3 (drei) Monaten einseitig anzupassen. Falls der Auftraggeber mit der Preisanpassung nicht einverstanden, steht ihm eine vorzeitige Kündigung des Vertrages auf den Zeitpunkt der Preisanpassung hin offen, wobei die Kündigung schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 3 (drei) Monaten zu erfolgen hat. 

 

§5 Alle Rechnungen sind vom Auftraggeber rein netto innert 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf das von BMT AG angegebene Konto zu bezahlen. Die Rechnungen sind direkt im System unter “Rechnungen” zu entnehmen. Rechnungen, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht schriftlich beanstandet werden, gelten als anerkannt. BMT AG ist berechtigt, auf allen ausstehenden Zahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung zusätzlich den gesetzlichen Verzugszins zu belasten. Die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten sind integrierter Bestandteil dieses Vertrages.



 

3.3 Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Beendigung

 

§1 Der Vertrag kommt gem. Ziff. 1 §13 zwischen den Vertragsparteien zustande. Er verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern der Namespace in der Produktivversion auf der CIP Plattform aktiviert ist. 

 

§2 Der Vertrag beginnt mit dem Zeitpunkt der Aktivierung des Namespaces in der Produktivversion.

 

§3 Durch das Deaktivieren des Namespaces in der Produktivversion auf der CIP Plattform wird der Vertrag beendet und die Daten (nach 30 Tagen) unwiderruflich gelöscht. 

 

§4 Das Deaktivieren des Namespaces in der Produktivversion auf der CIP Plattform kann ausschliesslich durch den Administrator des Namespaces des Auftraggebers getätigt werden.

 

§5 Der Vertrag kann BMT AG jederzeit ausser ordentlich, mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf ein Monatsende hin, aus einem nicht von BMT AG zu verantwortenden wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtig ger Grund liegt insbesondere bei gesetzeswidriger Nutzung vor oder wenn der Auftraggeber im Falle eines Zahlungsverzuges auch nach Ansetzung einer letzten, angemessenen Zahlungsfrist mit Androhung der Kündigung keine Zahlung leistet. 

 

§6 Auf den Zeitpunkt des Vertragsendes wird insbesondere die Zugriffsmöglichkeit des Auftraggebers auf die Dienste eingestellt und die Daten unwiderruflich gelöscht. Die Daten des Auftraggebers können vom Auftraggeber vorgängig heruntergeladen werden. 

 

§7 Weitergehende in diesem Vertrag nicht vorgesehene nachvertragliche Dienstleistungen von BMT AG sind nur dann und insoweit geschuldet, als sie zwischen den Parteien explizit vereinbart werden.  


 

  1. Verschiedenes

 

§1 Sollten Teile der CIP Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingung oder eines Einzelvertrags unwirksam oder nichtig sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder nichtigen Teile durch wirtschaftlich gleichwertige, rechtsbeständige Bestimmungen zu ersetzen.

 

§2 Vertraulichkeit Beide Vertragsparteien verpflichten sich selber wie auch ihre Erfüllungsgehilfen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäft che Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden einschliesslich des Inhalts des Anhangs. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes In interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht 

 

§3 Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragsparteien, deren Mitarbeiter Unterauftragnehmer usw. führen kann. Die bekannt gebende Partei wird in solchen Fallen durch geeignete organisatorische technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen. 

 

§4 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Dienste den Exportgesetzgebungen verschiedener Länder unterliegen kann und er verpflichtet sich, die Dienste nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren bzw Zugriffe durch Personen zu erlauben, für die gemäss der entsprechenden Gesetzgebungen ein Exportverbot gilt. BMT AG ist zudem berechtigt, aufgrund von auf ihn anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf Handel Sanktionen oder Embargos, den Zugang des Auftraggebers zu den Diensten einschränken, zeitlich zu sistieren oder aus wichtigem Grund zu beenden.

 

§5 Die Parteien von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, solange und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten beispielsweise Krieg. Streiks Unruhen, Enteignungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie andere von den Parteien nicht zu vertretende Umstände. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartner über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen 

 

§6 Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche einer Vertragspartei mit Gegenforderungen der anderen Partei bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. 


 

5. Schlussbestimmungen

 

§1 Dieser Vertrag, sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden. 

 

§2 Zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bestimmte Mitteilungen sind in schriftlicher Form, per Brief oder E- Mail und anschliessend schriftlichen Bestätigung, an die Vertragsparteien zu richten. 

 

§3 Dieser Vertrag darf nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte abgetreten oder auf sie Übertragen werden, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. 

 

§4 Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und unter Ausschluss des Kollisionsrechts. 

 

§5 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. 

 

§6 Wenn trotz der Bemühungen der Vertragsparteien auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, wird der ordentliche Richter am Sitz von BMT AG zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschliesslich zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts von BMT AG, den Auftraggeber an dessen Sitz zu belangen. 

bottom of page